01.04.2018

Selbst getragene Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben ansetzbar!

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29. November 2017 (Bundesfinanzhof, XR 3/16) entschieden, dass selbst getragene Krankheitskosten nicht als Beiträge zu einer Versicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetztes (EStG) steuerlich abzugsfähig sind. 
Geklagt hatte ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger, der seine Krankheitskosten selbst trägt möchte um damit die Voraussetzungen für eine Beitragsrückerstattung schaffen zu können. Der Kläger und seine Ehefrau zahlten Beiträge an ihre private Krankenversicherung zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes. Damit sie Beitragsrückerstattungen erhalten, machten sie Krankheitskosten nicht bei Ihrer Versicherung geltend, sondern trugen diese selbst. 
Die Krankenversicherungsbeiträge kürzte der Kläger zur Ermittlung der Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung um die erhaltenen Beitragsrückerstattungen, rechnete diese aber um die selbst getragenen Krankheitskosten gegen, denn diese haben den Kläger und seine Ehefrau wirtschaftlich belastet. 
Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht folgten seiner Auffassung. 
Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung der Vorinstanzen. 
Nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen können abgezogen werden, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und letztlich der Vorsorge dienen. Der Versicherte trägt die Krankheitskosten nicht, im den Versicherungsschutz "als solchen" zu erlangen.
Dabei musste der Bundesfinanzhof auch nicht entscheiden, ob die Krankheitskosten als einkommensmindernde außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anzuerkennen sind, denn die Krankheitskosten der Kläger haben die sog. zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe ihrer Einkünfte nicht überstiegen. 




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